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   BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13   

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BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13 (https://dejure.org/2014,39121)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 (https://dejure.org/2014,39121)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 3 C 29.13 (https://dejure.org/2014,39121)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    VO (EG) Nr. 1069/2009 Art. 4, 48; VO (EG) Nr. 1774/2002 Art. 3, 8; TierNebG §§ 6, 8; AGTierNebG Art. 2, 4
    Tierische Nebenprodukte; Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz; Risikokategorien 1 und 2; Schlachtabfälle; tierische Abfälle; Abfall; Hygienevorschrift; Verbringung; innergemeinschaftliche Verbringung; Versendung; Entsorgungsautarkie; Prinzip der Nähe; angemessen; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VO (EG) Nr. 1069/2009 Art. 4, 48
    Abfall; Ausfuhrbeschränkung; Auslastung; Ausnahmegenehmigung; Benutzungszwang; Dienstleistungsfreiheit; Einzugsbereich; Entsorgungsautarkie; Entsorgungssystem; Erforderlichkeit; Genehmigung; Gestaltungsfreiheit; Gesundheit; Gesundheitsrisiken; Gesundheitsschutz; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 4 TierKBGAG BY, Art 2 TierKBGAG BY, § 6 Abs 2 TierNebG, § 8 Abs 3 S 1 TierNebG, Art 48 EGV 1069/2009
    Örtlicher Benutzungszwang einer Tierkörperbeseitigungsanlage für Schlachtabfälle; Vereinbarkeit mit Europarecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 4 TierKBGAG BY, Art 2 TierKBGAG BY, § 6 Abs 2 TierNebG, § 8 Abs 3 S 1 TierNebG, Art 48 EGV 1069/2009
    Örtlicher Benutzungszwang einer Tierkörperbeseitigungsanlage für Schlachtabfälle; Vereinbarkeit mit Europarecht

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Zwangs zur Benutzung der Tierkörperbeseitigungsanlage des örtlich zuständigen Beseitigungspflichtigen für die Entsorgung von Schlachtabfällen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 35, Art. 36, Art. 51, Art. 52, Art. 62 AEUV, Art. 4, Art. 48 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, §§ 6, 8 TierNebG
    Recht der tierischen Nebenprodukte: Verbringung von Schlachtabfällen ins europäische Ausland | Tierische Nebenprodukte; Schlachtabfälle der Kategorien 1 und 2; Benutzungszwang hinsichtlich der vorgesehenen Tierkörperbeseitigungsanlage

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 35, Art. 36, Art. 51, Art. 52, Art. 62 AEUV, Art. 4, Art. 48 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, §§ 6, 8 TierNebG
    Recht der tierischen Nebenprodukte: Verbringung von Schlachtabfällen ins europäische Ausland | Tierische Nebenprodukte; Schlachtabfälle der Kategorien 1 und 2; Benutzungszwang hinsichtlich der vorgesehenen Tierkörperbeseitigungsanlage

  • rewis.io

    Örtlicher Benutzungszwang einer Tierkörperbeseitigungsanlage für Schlachtabfälle; Vereinbarkeit mit Europarecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tierische Nebenprodukte; Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz; Risikokategorien 1 und 2; Schlachtabfälle; tierische Abfälle; Abfall; Hygienevorschrift; Verbringung; innergemeinschaftliche Verbringung; Versendung; Entsorgungsautarkie; Prinzip der Nähe; angemessen; ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit des Zwangs zur Benutzung der Tierkörperbeseitigungsanlage des örtlich zuständigen Beseitigungspflichtigen für die Entsorgung von Schlachtabfällen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Benutzungszwang für die Entsorgung gefährlicher Schlachtabfälle

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Benutzungszwang für die Entsorgung gefährlicher Schlachtabfälle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Benutzungszwang für die Entsorgung gefährlicher Schlachtabfälle

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Benutzungszwang für die Entsorgung gefährlicher Schlachtabfälle

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Benutzungszwang der örtlichen Tierbeseitigungsanlage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Benutzungszwang der örtlichen Tierbeseitigungsanlage

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Benutzungszwang für die Entsorgung gefährlicher Schlachtabfälle

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Exportverbot für gefährliche Schlachtabfälle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 908
  • AbfallR 2015, 77
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13
    Parallel hierzu ist im Abfallrecht anerkannt, dass der Grundsatz der Entsorgungsautarkie und das Prinzip der Nähe mitgliedstaatliche Maßnahmen rechtfertigen können, die die Verbringung von Abfällen untersagen oder beschränken (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziffer i VO Nr. 259/93 und dazu EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - C-324/99, DaimlerChrysler AG - Slg. I-9897 Rn. 62 sowie nachfolgend Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 1013/2006).

    Aus dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 geschaffenen, umfassenden Regelungsrahmen folgt, dass sich die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Maßnahmen nach ihm richtet, soweit mit ihm harmonisierte Regelungen getroffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - C-324/99, DaimlerChrysler AG - Slg. I-9897 Rn. 32).

    Eine Rechtfertigung kommt daher nur durch die Ziele in Betracht, die mit der mitgliedstaatlichen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1069/2009 verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - C-324/99, DaimlerChrysler AG - Slg. I-9897 Rn. 56 f.).

    Er hat ferner in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 (C-324/99, DaimlerChrysler AG - Slg. I-9897 Rn. 62) bestätigt, dass der Grundsatz der Entsorgungsautarkie im Bereich der Abfallwirtschaft geeignet ist, eine Andienungspflicht zu rechtfertigen, soweit sie erforderlich ist, um einen für die Wirtschaftlichkeit der Entsorgungsanlagen unerlässlichen Auslastungsgrad sicherzustellen und auf diese Weise bestehende Entsorgungskapazitäten zu erhalten.

  • EuGH, 06.10.1987 - 118/86

    Openbaar Ministerie / Nertsvoederfabriek Nederland

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13
    Vor diesem Hintergrund ist die Einhaltung des den Mitgliedstaaten überlassenen Rahmens für die Gewährleistung eines angemessenen Entsorgungssystems daran zu messen, ob die mit dem nationalen System einhergehenden Wettbewerbsbeschränkungen, namentlich der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit, nach den Vorgaben des Primärrechts gerechtfertigt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - C-118/86, Openbaar Ministerie/Nertsvoerderfabriek Nederland - Slg. I-3883 Rn. 12).

    Unzweifelhaft ist weiter, dass mit dem Benutzungszwang des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ein faktisches Ausfuhrverbot verbunden ist, das wegen des Verbots mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - C-118/86, Openbaar Ministerie/Nertsvoerderfabriek Nederland - Slg. I-3883 Rn. 11) der Rechtfertigung bedarf.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind unionsweit geltende einheitliche Hygienevorschriften und deren Kontrolle geregelt, von deren Anwendung jedenfalls prinzipiell auszugehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - C-118/86, Openbaar Ministerie/Nertsvoerderfabriek Nederland - Slg. I-3883 Rn. 12).

    Auch wenn die Warenverkehrsfreiheit in vorliegendem Bereich damit grundsätzlich ausgeschlossen ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1987 (C-118/86, Openbaar Ministerie/Nertsvoerderfabriek Nederland - Slg. I-3883 Rn. 14) die Erforderlichkeit einer vergleichbaren, Geflügelschlachtabfälle betreffenden Regelung anerkannt.

  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13
    Voraussetzung hierfür ist, dass die nationale Maßnahme geeignet ist, diesen Schutz zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - C-110/05, Kommission/Italien - Slg. I-519 Rn. 59 m.w.N.).

    Das geht jedoch nicht so weit, dass der Mitgliedstaat positiv belegen muss, das Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - C-110/05, Kommission/Italien - Slg. I-519 Rn. 62, 66 m.w.N.).

    Zudem steht ihm unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs ein Beurteilungsspielraum zu, auf welchem Niveau er den Gesundheitsschutz gewährleisten und entsprechend sein Entsorgungssystem gesichert wissen möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - C-110/05, Kommission/Italien - Slg. I-519 Rn. 61, 65 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.09.1989 - 3 B 43.89

    Örtlicher Benutzungszwang für Schlachtabfälle - Pflicht zur Beseitigung von

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13
    Bereits das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) - TierKBG - verpflichtete die Besitzer von Tierkörperteilen, diese dem Beseitigungspflichtigen anzudienen und in der örtlichen Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1989 - 3 B 43.89 - Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 6).

    Er ist mit Blick auf den hohen Rang des Schutzes der Gesundheit verhältnismäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren - auf sie unionsrechtskonform anwendbaren - Grundrechten aus Art. 14 und 12 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Januar 1990 - 1 BvR 1456/89 - BVerwG, Beschluss vom 13. September 1989 - 3 B 43.89 - Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 6 und Urteil vom 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 191 S. 31 f.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13
    Die Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, C.I.L.F.I.T. u.a. - Slg. I-3415 Rn. 21).
  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97

    Abwasserbeseitigungsanlage; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung.

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13
    Zutreffend ist das Berufungsgericht im Übrigen und jenseits der Ermächtigung der Länder, eine Entsorgung in Anlagen außerhalb der Einzugsbereiche zuzulassen (§ 6 Abs. 2 TierNebG), davon ausgegangen, dass die möglichen Wirkungen eines örtlichen Benutzungszwangs es mit Blick auf Art. 14 und 12 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten können, in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger, nicht beabsichtigter Härten eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 - Buchholz 415.1 Allg KommR Nr. 142 und Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 C 10.03 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 9 S. 42; VGH München, Urteil vom 26. April 2007 - 4 BV 05.1037 - DÖV 2007, 935).
  • BVerwG, 11.04.2002 - 7 CN 1.02

    Andienungspflicht; besonders überwachungsbedürftiger Abfall; Beseitigungs-Abfall;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13
    Er ist mit Blick auf den hohen Rang des Schutzes der Gesundheit verhältnismäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren - auf sie unionsrechtskonform anwendbaren - Grundrechten aus Art. 14 und 12 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Januar 1990 - 1 BvR 1456/89 - BVerwG, Beschluss vom 13. September 1989 - 3 B 43.89 - Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 6 und Urteil vom 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 191 S. 31 f.).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 7 C 10.03

    Abfall; besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13
    Zutreffend ist das Berufungsgericht im Übrigen und jenseits der Ermächtigung der Länder, eine Entsorgung in Anlagen außerhalb der Einzugsbereiche zuzulassen (§ 6 Abs. 2 TierNebG), davon ausgegangen, dass die möglichen Wirkungen eines örtlichen Benutzungszwangs es mit Blick auf Art. 14 und 12 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten können, in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger, nicht beabsichtigter Härten eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 - Buchholz 415.1 Allg KommR Nr. 142 und Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 C 10.03 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 9 S. 42; VGH München, Urteil vom 26. April 2007 - 4 BV 05.1037 - DÖV 2007, 935).
  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 4 BV 05.1037

    Regenwassernutzung für Toilettenspülung - Wasserversorgungsanlage - Beschränkung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13
    Zutreffend ist das Berufungsgericht im Übrigen und jenseits der Ermächtigung der Länder, eine Entsorgung in Anlagen außerhalb der Einzugsbereiche zuzulassen (§ 6 Abs. 2 TierNebG), davon ausgegangen, dass die möglichen Wirkungen eines örtlichen Benutzungszwangs es mit Blick auf Art. 14 und 12 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten können, in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger, nicht beabsichtigter Härten eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 - Buchholz 415.1 Allg KommR Nr. 142 und Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 C 10.03 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 9 S. 42; VGH München, Urteil vom 26. April 2007 - 4 BV 05.1037 - DÖV 2007, 935).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 1456/89
    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13
    Er ist mit Blick auf den hohen Rang des Schutzes der Gesundheit verhältnismäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren - auf sie unionsrechtskonform anwendbaren - Grundrechten aus Art. 14 und 12 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Januar 1990 - 1 BvR 1456/89 - BVerwG, Beschluss vom 13. September 1989 - 3 B 43.89 - Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 6 und Urteil vom 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 191 S. 31 f.).
  • Drs-Bund, 25.04.1975 - BT-Drs 7/3570
  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

  • EuGH, 09.07.1992 - C-2/90

    Kommission / Belgien

  • BVerwG, 23.02.2018 - 7 C 9.16

    Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden

    Die begriffliche Nähe von "gemischten Abfällen" in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG zu "gemischten Siedlungsabfällen" in dem AVV Abfallschlüssel 20 03 01 bietet vielmehr einen Anhaltspunkt für die Abgrenzung gegenüber "Sperrmüll" nach dem AVV Abfallschlüssel 20 03 07 (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 4 B 53/14 - AbfallR 2015, 77 = juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22

    Entsorgungsautarkie; Fortsetzungsfeststellungsklage; rechtliches Gehör;

    Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 betont die im Interesse der Öffentlichkeit liegende Notwendigkeit eines Systems, das die sichere, insbesondere zeitnahe, ordnungsgemäße und prinzipiell auch ortsnahe Entsorgung gewährleistet ( BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 16).

    Der nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz bestehende Benutzungszwang hält sich dabei im Rahmen der mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten verbundenen Gestaltungsfreiheit, auf ihrem Hoheitsgebiet ein angemessenes System zu gewährleisten, mit dessen Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte unverzüglich eingesammelt, gekennzeichnet und transportiert sowie vorschriftsgemäß behandelt, verwendet oder beseitigt werden ( BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 15).

    Dem Bundesgesetzgeber war es, wie bereits ausgeführt, insbesondere mit Blick auf den hohen Rang des Schutzes der Gesundheit nicht verwehrt, die Besitzer tierischer Nebenprodukte zur Herausgabe an die beseitigungspflichtige Behörde oder an einen von ihr hierzu beauftragten Dritten ( § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG ) zu verpflichten und durch diesen Benutzungszwang die Klägerin von der von ihr im wirtschaftlichen Interesse begehrten eigenständigen Abholung und Beseitigung der Tierkörper auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 14, 35).

    Die Entscheidungsbefugnis der Mitgliedsstaaten, ob bzw. inwieweit Equiden kremiert werden können oder nicht, folgt danach grundsätzlich bereits aus ihrer Entsorgungsautarkie (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 16) sowie aus der mit ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung verbundenen Gestaltungsfreiheit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 15) im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 .

  • VG Magdeburg, 27.10.2020 - 1 A 310/17

    Beförderung und Lagerung tierischer Nebenprodukte

    Ziel der Verordnung sei die Verwirklichung des Vorsorgeprinzips und es sei daher eine umfassende Auslegung des Begriffs des "Lagerns" erforderlich (allgemein zur Verwirklichung des Vorsorgeprinzips bei der Beseitigung tierischer Nebenprodukte: BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.04.2018 - 3 L 5/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2013 - 9 S 882/12 -, juris).
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